Gemeinde Eichenbühl Gemeinde Eichenbühl

Solarpark Ebenheider Hof - Aufstellung des Bebauungsplanes

21.11.2022
Gemeinde Eichenbühl – Ortsplanung Eichenbühl

Aufstellung des Bebauungsplanes
„Solarpark Eichenbühl – Ebenheider Hof“ mit Umweltbericht
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Eichenbühl
Bekanntgabe der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Die Gemeinde Eichenbühl beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Nähe des Ebenheider Hofes.

Der Gemeinderat Eichenbühl hat in seiner Sitzung vom 24.07.2019 den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zunächst über eine Fläche von ca. 9,5 ha gefasst. In der Sitzung vom 21.07.2021 wurde die Fläche mit dem 2. Aufstellungsbeschluss auf ca. 17 ha erweitert und mit Beschluss vom 6. Juli 2022 die Erweiterung der Fläche sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes bestätigt. Der Bebauungsplan soll die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage im Außenbereich ermöglichen. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 02.11.2022 die Anregungen und Bedenken, die im Zuge der anfänglichen Beteiligung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB geäußert wurden, beschlussmäßig behandelt und die Einarbeitung der Änderungen in den Änderungsentwurf des Flächennutzungs- und Bebauungsplanes "Solarpark Eichenbühl - Ebenheider Hof" beschlossen sowie den Entwurf gebilligt. 

Für den zu überplanenden Bereich ist im Flächennutzungsplan für den Hauptort Eichenbühl eine landwirtschaftliche Nutzung festgesetzt und ausgeübt. Aus diesem Grund wird der Flächennutzungsplan für den Hauptort Eichenbühl im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan geändert. Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes für den Hauptort erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 06.07.2022. Ebenso hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 02.11.2022 die Anregungen und Bedenken, die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB geäußert wurden, beschlussmäßig behandelt und die Einarbeitung der Änderungen in den Änderungsentwurf des Flächennutzungsplanes „Solarpark Eichenbühl - Ebenheider Hof“ beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Sondergebiet „Solarpark Eichenbühl – Ebenheider Hof“ umfasst die Flurstücke der Gemarkung Eichenbühl Fl. Nr. 6424, 6428 und 6431, sowie Teilflächen der Flurstücke 6411, 6422, 6423, 6425, 6427, 6429 und 6430. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt umgrenzt:

Norden: landwirtschaftlich genutzte Fläche Flur-Nr. 6411
Osten: Landesgrenze zu Baden-Württemberg
Süden: landwirtschaftlich genutzte Flächen Flur-Nr. 6432, 5682, 5681, 5677
                   und 5676 sowie Wirtschaftsweg Flur-Nr. 5711/2
Westen: landwirtschaftlich genutzte Fläche Flur-Nr. 6427, 6425, 6422 und 6417

Der Bebauungsplanentwurf des Ingenieurbüros Johann & Eck aus Bürgstadt, mit den Anlagen Begründung, Umweltbericht, grünordnerische Festsetzungen, naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Gutachten zur Blendanalyse, sowie der Planentwurf für die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Hauptort, mit der Anlage, Begründung, liegen in der Zeit

vom 30. November 2022 bis 6. Januar 2023

zu den üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Eichenbühl, Hauptstraße 97, bei Herrn Schirmer, Bauamt, 1. Stock, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Darüber hinaus können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Eichenbühl www.eichenbuehl.de unter >Bauleitplanung< eingesehen werden.

Zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und zum Zwecke der Planung wird den Bürger Gelegenheit gegeben, sich zur Planung zu äußern. Hierbei besteht die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung. Wünsche, Anregungen und Bedenken können schriftlich oder zur Niederschrift vorgelegt werden. Auf Wünsche, Anregungen und Bedenken können schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden .  Auf Wunsch wird die Planung erläutert.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Solarpark Ebenheider Hof“ sowie bei der Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans bzw. Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.

Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis bzgl. Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. § 3 Abs. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegefrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

 

Eichenbühl, den 08.11.2022
Gemeinde Eichenbühl

gez. Günther Winkler
1. Bürgermeister



Kategorien: Eichenbühl aktuell

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