Gemeinde Eichenbühl Gemeinde Eichenbühl

Bäume und Sträucher

Beeinträchtigung des Lichtraumprofils von öffentlichen Straßen, Gehwegen und Treppenanlagen durch Bäume und Sträucher
Besonders während der Wachstumsperiode passiert es, dass Grundstücksbesitzer die in ihrem Anwesen gepflanzten Bäume und Sträucher in öffentliche Flächen und Nachbargrundstücke hineinragen bzw. überhängen lassen.

Hierbei werden Verkehrsteilnehmer behindert, weil die überhängenden Zweige und Sträucher den öffentlichen Verkehrsraum einengen und die freie Sicht der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen. Auch ein seitliches Hineinragen von Bewuchs in die Gehwege und Treppenanlagen kann nicht hingenommen werden. Die Gefahr besteht, dass Fußgänger auf die Fahrbahn ausweichen müssen.

Es werden deshalb alle Grundstückseigentümer gebeten, Äste und Sträucher, die in den Verkehrsraum hineinragen, unverzüglich zu beseitigen bzw. zurückzuschneiden. Die Höhe des freizuhaltenden lichten Raumprofils beträgt
über Straßen 4,50 m, über Gehwegen 2,50 m. Dieses Maß gilt auch für Treppenanlagen und für die öffentlichen Feld­ und Waldwege.

Nach Art. 29 Abs. 2 des Bayer. Straßen­ und Wegegesetzes (BayStrWG) dürfen Anpflanzungen aller Art nicht angelegt werden, soweit sie in den lichten Raum der Straße hineinragen. Sollten sie bereits vorhanden sein, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung notfalls zu dulden. Die Beseitigung des Bewuchses im öffentlichen Verkehrsraum ist außer vom Eigentümer des Grundstückes bzw. dessen Beauftragten nur dem Straßenbaulastträger (Gemeinde) vorbehalten.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße belegt werden

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