Gemeinde Eichenbühl Gemeinde Eichenbühl

Gemeinde Eichenbühl - Ortsplanung Eichenbühl

24.05.2023
Gemeinde Eichenbühl - Ortsplanung Eichenbühl - Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Eichenbühl – Ebenheider Hof“ Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Gemeinderat Eichenbühl hat in seiner Sitzung vom 01.03.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Eichenbühl – Ebenheider Hof“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Solarpark Eichenbühl – Ebenheider Hof“ in Kraft. Der Bebauungsplan ermöglicht die Errichtung einer ca. 17 ha großen Freiflächenphotovoltaikanlage. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Sondergebiet „Solarpark Eichenbühl – Ebenheider Hof“ umfasst die Flurstücke der Gemarkung Eichenbühl Fl. Nr. 6424, 6428 und 6431, sowie Teilflächen der Flurstücke 6411, 6422, 6423, 6425, 6427, 6429 und 6430.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung und Anlagen zu den üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Eichenbühl, Hauptstraße 97, Bauamt eingesehen werden.

Darüber hinaus ist er auf der Homepage der Gemeinde Eichenbühl www.eichenbuehl.de unter >Bauleitplanung< veröffentlicht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 S.1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
    Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
    über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Eichenbühl, 12.05.2023                                   gez. Günther Winkler

GEMEINDE EICHENBÜHL                                 1. Bürgermeister

Kategorien: Eichenbühl aktuell

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