Gemeinde Eichenbühl Gemeinde Eichenbühl

Gemeinde Eichenbühl - Ortsplanung Eichenbühl Erweiterung des Bebauungsplanes „Wengertsberg I“ im östlichen Bereich

06.11.2023
Anpassung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Eichenbühl Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Gemeinderat Eichenbühl hat in seiner Sitzung vom 05.07.2023 die Erweiterung des Bebauungsplanes „Wengertsberg I“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Erweiterung des Bebauungsplanes „Wengertsberg I“ in Kraft. Der Bebauungsplan ermöglicht die Ausweisung weiterer Bauflächen. Der räumliche Geltungsbereich der Erweiterung des Bebauungsplanes „Wengertsberg I“ umfasst die Flurstücke Nr. 4901, 4902 und 4903 der Gemarkung Eichenbühl.

 

Der Bebauungsplan kann mit Begründung und Anlagen zu den üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Eichenbühl, Hauptstraße 97, Bauamt eingesehen werden.

Darüber hinaus ist er auf der Homepage der Gemeinde Eichenbühl www.eichenbuehl.de unter >Bauleitplanung< veröffentlicht.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 S.1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
    Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
   über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Eichenbühl, 19.10.2023                                   gez. Günther Winkler

GEMEINDE EICHENBÜHL                                 1. Bürgermeister

Kategorien: Eichenbühl aktuell

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