25.08.2025
Bekanntmachung
über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten
hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten
im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen am Sonntag, den 08. März 2026 wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMeldeG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene In den sechs der Stimmabgabe voran gehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BMeldeG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BMeldeG).
Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe dieser Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (Art. 50 Abs. 5 Satz 1 BMeldeG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.
Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:
Gemeinde Eichenbühl
Einwohnermeldeamt
Hauptstraße 97
63928 Eichenbühl
Öffnungszeiten: | Montag bis Freitag: | 09.00 - 12.00 Uhr |
Montag: | 15.00 - 18.00 Uhr |
Eichenbühl, 26.08.2025 gez. Günther Winkler
1. Bürgermeister
Kategorien: Eichenbühl aktuell