14.01.2026
Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2026

Aufgrund § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I.S. 965) in der jetzt gültigen Fassung wird hiermit die Grundsteuer für das Jahr 2026 in der gleichen Höhe wie im Kalenderjahr 2025 festgesetzt, soweit für das Jahr 2026 keine anderslautenden schriftlichen Grundsteuerbescheide ergehen.
Diejenigen Steuerschuldner, die 2026 keinen neuen Grundsteuerbescheid erhalten, haben somit im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten.
Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtbehelfsbelehrung
Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeinde einzulegen.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, Postfach 110105, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, Postfach 110105, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Bürgstadt, Eichenbühl, Neunkirchen, 13.01.2026
Markt Bürgstadt Gemeinde Eichenbühl Gemeinde Neunkirchen
gez. Grün gez. Winkler gez. Seitz
Bürgermeister Bürgermeister Bürgermeister

Kategorien: Eichenbühl aktuell
Gemeinde Eichenbühl